SeeArbG ст. 126Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen
Unterabschnitt 1 Einhaltung der Ordnung an Bord
Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zugelassener Bewachungsunternehmen stehen hinsichtlich dieses Unterabschnitts den Besatzungsmitgliedern gleich.