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See-BV · Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

See-BV ст. 32Anforderungen an Seefahrtzeiten

Abschnitt 2 Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen

ДействуетОфициальный текст

Seefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern Länge abgeleistet werden. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.