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SchwarzArbG · Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

SchwarzArbG Art. 20Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen

Abschnitt 6 Verwaltungsverfahren, Rechtsweg

In forceOfficial text

Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.