SchwarzArbG · Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
SchwarzArbG ст. 20Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
Abschnitt 6 Verwaltungsverfahren, Rechtsweg
Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.