SchuFV · Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses
SchuFV Art. 4Löschung von Eintragungen
Abschnitt 2 Form und Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach dem Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung.
(2) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis außerdem, wenn 1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist,
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt ist oder
3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.