Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

SchuFV · Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

SchuFV ст. 4Löschung von Eintragungen

Abschnitt 2 Form und Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach dem Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung.

(2) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis außerdem, wenn 1.

die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist,

2.

das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt ist oder

3.

die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.