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SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV Art. 73i

Neunter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte

In forceOfficial text

Die Landesregierungen werden ermächtigt, weitere in der Schiffsregisterordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.