SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV Art. 73h
Neunter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Registerblattes auf ein anderes Registergericht desselben Landes über, so gilt für die Abgabe der elektronischen Akten § 92a der Grundbuchverfügung entsprechend.