SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV ст. 73i
Neunter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
Die Landesregierungen werden ermächtigt, weitere in der Schiffsregisterordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.