SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV Art. 73g
Neunter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
Kann der Inhalt der elektronischen Registerakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 60 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.