SchBrÜbkG · Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch SchBrÜbkG Art. 4 In forceOfficial text (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. (2) ← Previous · Art. 3 Contents