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RheinSchPV 1994 · Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

RheinSchPV 1994 Art. 3Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt

Titel A. Bezeichnung während der Fahrt

In forceOfficial text

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung

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bei Nacht:

ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;

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bei Tag:

eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,

oder

das vorgeschriebene Schallzeichen geben

oder

beides zugleich tun.

Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.