RheinSchPV 1994 Art. 3Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht führen:
von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.