RheinSchPV 1994 ст. 3Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
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bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;
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bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,
oder
das vorgeschriebene Schallzeichen geben
oder
beides zugleich tun.
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.