ReNoPatAusbV · Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten ReNoPatAusbV Art. 2Dauer der Berufsausbildungen In forceOfficial text Die Berufsausbildungen dauern jeweils drei Jahre. ← Previous · Art. 1 Contents Art. 3 · Next →