ReNoPatAusbV · Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten ReNoPatAusbV Art. 2Dauer der Berufsausbildungen In KraftAmtlicher Text Die Berufsausbildungen dauern jeweils drei Jahre. ← Vorherige · Art. 1 Inhalt Art. 3 · Nächste →