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RennwLottG · Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG Art. 61Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke

III. Gemeinsame Vorschriften

In forceOfficial text

Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten gegenüber der Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber der für das Zuweisungsverfahren nach § 7 zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfahren dient.