RennwLottG · Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG ст. 61Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke
III. Gemeinsame Vorschriften
Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten gegenüber der Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber der für das Zuweisungsverfahren nach § 7 zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfahren dient.