RennwLottG · Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG Art. 59Änderung nach Außenprüfung
6. Sonstige Vorschriften
Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Kalendermonat des Prüfungszeitraums festzusetzen. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.