Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

RennwLottG · Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG ст. 59Änderung nach Außenprüfung

6. Sonstige Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Kalendermonat des Prüfungszeitraums festzusetzen. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.