RennwLottG · Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG Art. 19Steuerschuldner
2. Besteuerung von Sportwetten
Steuerschuldner ist der Veranstalter der Sportwette. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Wettgeschehen maßgeblich gestaltet.