RennwLottG · Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG Art. 18Steuersatz
2. Besteuerung von Sportwetten
Die Sportwettensteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 17.
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2. Besteuerung von Sportwetten
Die Sportwettensteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 17.