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REITG · Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen

REITG Art. 5Form der Aktien

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung begründet werden. Sie dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden.

(2) Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils besteht nicht.