REITG · Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
REITG Art. 4Mindestnennbetrag des Grundkapitals
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer REIT-Aktiengesellschaft ist 15 Millionen Euro.