REITG · Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
REITG ст. 5Form der Aktien
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung begründet werden. Sie dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden.
(2) Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils besteht nicht.