QFUV · Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik QFUV Art. 29Inkrafttreten Abschnitt 4 Schlussvorschriften In forceOfficial text Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. ← Previous · Art. 28 Contents