QFUV · Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik QFUV Art. 29Inkrafttreten Abschnitt 4 Schlussvorschriften Van krachtOfficiële tekst Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. ← Vorige · Art. 28 Inhoud