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Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Contents
- Erster Abschnitt Rechnungslegung von Unternehmen
- Art. 1 Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
- Art. 2 Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungslegung
- Art. 3 Geltungsbereich
- Art. 4 Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht
- Art. 5 Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
- Art. 6 Prüfung durch die Abschlußprüfer
- Art. 7 Prüfung durch den Aufsichtsrat
- Art. 8 Feststellung des Jahresabschlusses
- Art. 9 Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
- Art. 10 Nichtigkeit des Jahresabschlusses
- Zweiter Abschnitt Rechnungslegung von Konzernen
- Art. 11 Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen
- Art. 12 Beginn und Dauer der Pflicht zur Konzernrechnungslegung
- Art. 13 Aufstellung von Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Art. 14 Prüfung des Konzernabschlusses
- Art. 15 Offenlegung des Konzernabschlusses
- Art. 16
- Dritter Abschnitt Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
- Art. 17 Unrichtige Darstellung
- Art. 18 Verletzung der Berichtspflicht
- Art. 19 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
- Art. 19a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
- Art. 20 Bußgeldvorschriften
- Art. 21 Festsetzung von Ordnungsgeld
- Art. 21a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
- Art. 22 Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften
- Art. 23 Inkrafttreten