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Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Съдържание
- Erster Abschnitt Rechnungslegung von Unternehmen
- чл. 1 Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
- чл. 2 Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungslegung
- чл. 3 Geltungsbereich
- чл. 4 Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht
- чл. 5 Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
- чл. 6 Prüfung durch die Abschlußprüfer
- чл. 7 Prüfung durch den Aufsichtsrat
- чл. 8 Feststellung des Jahresabschlusses
- чл. 9 Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
- чл. 10 Nichtigkeit des Jahresabschlusses
- Zweiter Abschnitt Rechnungslegung von Konzernen
- чл. 11 Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen
- чл. 12 Beginn und Dauer der Pflicht zur Konzernrechnungslegung
- чл. 13 Aufstellung von Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- чл. 14 Prüfung des Konzernabschlusses
- чл. 15 Offenlegung des Konzernabschlusses
- чл. 16
- Dritter Abschnitt Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
- чл. 17 Unrichtige Darstellung
- чл. 18 Verletzung der Berichtspflicht
- чл. 19 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
- чл. 19a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
- чл. 20 Bußgeldvorschriften
- чл. 21 Festsetzung von Ordnungsgeld
- чл. 21a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
- чл. 22 Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften
- чл. 23 Inkrafttreten