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PAngV · Preisangabenverordnung

PAngV Art. 19Entgeltliche Finanzierungshilfen

Abschnitt 4 Bestimmungen zu Finanzdienstleistungen

In forceOfficial text

Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.