PAngV · Preisangabenverordnung
PAngV ст. 19Entgeltliche Finanzierungshilfen
Abschnitt 4 Bestimmungen zu Finanzdienstleistungen
Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.