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PAngV · Preisangabenverordnung

PAngV Art. 18Überziehungsmöglichkeiten

Abschnitt 4 Bestimmungen zu Finanzdienstleistungen

In forceOfficial text

Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Darlehensgeber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.