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OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG Art. 120Verbotene Ausübung der Prostitution

Zweiter Abschnitt Verstöße gegen die öffentliche Ordnung

In forceOfficial text

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.