OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG ст. 120Verbotene Ausübung der Prostitution
Zweiter Abschnitt Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.