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DE · OpfBG

Gesetz über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag

In force9 articlesText checked on 24 Oct 2026

Contents

  1. Art. 1 Stellung, Aufgaben und Befugnisse
  2. Art. 2 Berichtspflichten
  3. Art. 3 Anrufung der oder des Opferbeauftragten
  4. Art. 4 Zusammenarbeit mit öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen
  5. Art. 5 Wahl der oder des Opferbeauftragten und Amtszeit
  6. Art. 6 Rechtsstellung der oder des Opferbeauftragten
  7. Art. 7 Verschwiegenheitspflicht, Berufsbeschränkung
  8. Art. 8 Sitz der oder des Opferbeauftragten, Beschäftigte, Haushalt
  9. Art. 9 Amtsbezüge, Versorgung