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ODV · Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

ODV Art. 19Koordinierung der Benannten Stellen

Abschnitt 4 Benennende Behörde und Benannte Stellen

In forceOfficial text

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen nationalen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen dürfen.