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ODV · Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

ODV чл. 19Koordinierung der Benannten Stellen

Abschnitt 4 Benennende Behörde und Benannte Stellen

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Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen nationalen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen dürfen.