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ODV · Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

ODV Art. 20Zuständigkeiten und Zusammenarbeit

Abschnitt 5 Marktüberwachung

In forceOfficial text

(1) Für die Marktüberwachung im Sinne dieser Verordnung sind zuständig: 1.

die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von Tankcontainern und für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), die Tanks als Elemente enthalten, soweit diese den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR/RID unterliegen,

2.

das Eisenbahn-Bundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks gemäß Kapitel 6.8 RID ,

3.

die nach Landesrecht zuständigen Behörden für übrige ortsbewegliche Druckgeräte.

(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die zuständigen Stellen mit. Dieses unterrichtet die Europäische Kommission.

(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein. An dem Erfahrungsaustausch nehmen teil: 1.

die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständigen Stellen sowie

2.

die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen.