NSVerbG Art. 30Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
Dritter Teil Schlußbestimmungen
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.