NeuGlV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
NeuGlV Art. 84Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten
Fünfter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse
Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindebehörde die Zahl der an diesem Tag in der Gemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten.