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NeuGlV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

NeuGlV ст. 84Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten

Fünfter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse

ДействуетОфициальный текст

Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindebehörde die Zahl der an diesem Tag in der Gemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten.