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MtDBwVWehrtechnikVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVWehrtechnikVDV Art. 5Bestandteile des Vorbereitungsdienstes

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus 1.

einer fachtheoretischen Ausbildung und

2.

einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.