MtDBwVWehrtechnikVDV ст. 5Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus 1.
einer fachtheoretischen Ausbildung und
2.
einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.