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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 8Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

Kapitel 8 Zusatzbestimmungen

In forceOfficial text

Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdrücklich zugelassen ist. Diese Fahrzeuge müssen längsseits an einem Schubverband, der aus dem schiebenden Fahrzeug mit einem oder zwei Schubleichtern in einer Linie hintereinander besteht, gekuppelt werden, es sei denn, daß ihr Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde bescheinigt, daß sie geeignet sind, im Schubverband zu fahren.