Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 8Geschleppte und schleppende Schubverbände

Kapitel 8 Zusatzbestimmungen

In forceOfficial text

1.

Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.

In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände jedoch geschleppt werden, wenn die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.

2.

Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben, sofern nicht die für den jeweiligen Flußabschnitt zuständige Behörde eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt.