MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV Art. 8Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Trägerschiffsleichter dürfen nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die für die jeweiligen Flußabschnitte zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen hiervon zulassen.