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MntDBwVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV Art. 81Protokolle über die mündliche Prüfung

Unterabschnitt 3 Mündliche Prüfung

In forceOfficial text

(1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen: 1.

der Gegenstand der mündlichen Prüfung,

2.

der Ablauf und

3.

die Bewertung der Leistung.