MntDBwVVDV ст. 81Protokolle über die mündliche Prüfung
Unterabschnitt 3 Mündliche Prüfung
(1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen: 1.
der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
2.
der Ablauf und
3.
die Bewertung der Leistung.