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MKSeuchV 2005 · Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

MKSeuchV 2005 Art. 23Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet

Unterabschnitt 2 Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche

In forceOfficial text

Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.