MKSeuchV 2005 · Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
MKSeuchV 2005 ст. 23Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
Unterabschnitt 2 Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche
Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.